Genehmigungen
Entwässerungsgenehmigung
Entwässerungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Vor dem Neubau oder Umbau von Gebäuden ist bei den GEB ein Entwässerungsantrag zu stellen. Erst nach erteilter Genehmigung darf mit dem Bau begonnen werden.
Planern, Architekten und Eigentümern stehen die GEB vor Aufstellung eines Entwässerungsantrags gerne beratend zur Seite.
Die GEB führen vor Ort auch die Abnahme der neu verlegten Kanäle durch, hierbei werden alle Leitungen in offener Bauweise kontrolliert und nach der Verfüllung der Rohrgräben werden die Schmutzwasserkanäle und -schächte einer Dichtheitsprüfung unterzogen.
Über den tatsächlichen Verlauf der Entwässerungskanäle ist vom Bauherrn nach der Abnahme ein Bestandsplan einzureichen.
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Unter bestimmten Voraussetzungen können Grundstücke ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser befreit werden. Dies betrifft z.B. Grundstücke, die direkt an ein Gewässer angrenzen oder die ihr Regenwasser auf dem Grundstück versickern. Die Versickerung von Regenwasser ist aufgrund besonderer geologischer Verhältnisse leider nur in wenigen Gebieten Göttingens möglich. Wir informieren Sie gerne, ob Ihr Grundstück für eine Versickerung geeignet ist.
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden.