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Antrag auf Bauabfallentsorgung
Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bau- und Abbruchabfälle, soweit dies gemäß § 7 Abs. 3 u. 4 KrWG technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Hierzu sind die Abfälle schon an der Anfallstelle gemäß § 8 GewAbfV i. V. m. § 14 Abs. 2 KrWG getrennt zu halten. Nur wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich ist, darf der Abfall beseitigt werden.
Der Verbleib der im Stadtgebiet anfallenden nicht-gefährlichen mineralischen Bau- und Abbruchabfälle ist auf der Grundlage von § 51 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Nachweisverordnung (NachwV) mittels des u. s. Entsorgungsantrags gemäß Abs. 2 der Stadt Göttingen nachzuweisen und deren schriftliche Genehmigung abzuwarten. Für Kleinmengen (bis 10 m³ je Anfallstelle) an Boden und Bauschutt ohne sensorische Auffälligkeiten kann der Entsorgungsantrag zur Deponierung auf der BVA Königsbühl ggf. entfallen.
