Befreiung vom Benutzungszwang für Biotonnen gemäß §3 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit §3 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung der Stadt Göttingen. Alle auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle (Küchen- und Gartenabfälle) werden auf dem Grundstück kompostiert. Organische Abfälle dürfen nicht über die allgemeinen Abfallbehälter (Restabfallbehälter) entsorgt werden (§6 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung). Die Befreiung wird aufgehoben, wenn o.g. Verpflichtungen von den Anschlußnehmer/innen nicht eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass gemäß §19 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit §22 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung Mitarbeiter/innen der Göttinger Entsorgungsbetriebe die Verwertung der organischen Abfälle durch Eigenkompostierung auf dem Grundstück sowie den Inhalt der Abfallbehälter überprüfen dürfen.